§ 1
Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Röscher
GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn die nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners
unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn die Röscher GmbH sie schriftlich bestätigt.
§ 2
Angebot und Vertragsschluss
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Die Angebote der Röscher
GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen der Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung der Röscher GmbH. Sollten
wir nach Erhalt und Überprüfung der Musterteile feststellen,
dass wir für die Angebotsausarbeitung von falschen Voraussetzungen
ausgegangen sind, behalten wir uns das Recht vor, unser Angebot
innerhalb einer Frist von einer Woche für uns kostenfrei
zu widerrufen.
§ 3
Angebotsunterlagen
Die Röscher GmbH behält sich an Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht
vor. Der Vertragspartner darf das geistige Eigentum von der
Röscher GmbH nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes
Nutzungsrecht übertragen ist. Sollte sich der Auftragsumfang
im nachhinein ändern, behalten wir uns eine Änderung
des Angebotes vor.
§ 4
Preise und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Röscher
GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab
deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
der Röscher GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Röscher GmbH ist berechtigt, vom Vertragspartner
angemessene Vorschüsse zu verlangen zur Deckung der Kosten
für vorfinanzierte Bauteile.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Röscher
GmbH 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die
Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Röscher GmbH über
den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als eingegangen, wenn der Scheck eingelöst
wird.
4. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Röscher
GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere
Belastung nachweist.
5. Wenn der Röscher GmbH Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Vetragspartners in Frage stellen,
insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen
eingestellt werden, oder wenn der Röscher GmbH andere Umstände
bekannt werden, die gegen die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners
sprechen, so ist die Röscher GmbH berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen
hat. Die Röscher GmbH ist in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5
Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Röscher GmbH
die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
hat die Röscher GmbH auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die
Röscher GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird die Röscher GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so
kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Röscher
GmbH nur berufen, wennn sie den Vertragspartner unverzüglich
benachrichtigt.
4. Die Abnahme erfolgt spätestens 10 Tage nach Abnahmebereitschaft.
Ansonsten gilt die Anlage nach Aufnahme der Produktion als abgenommen.
5. Die Röscher GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
1. Die Röscher GmbH behält sich das Eigentum an dem
Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Vertrag mit dem Kunden vor.
2. Der Vertragspartner darf den Leistungsgegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Personen
hat er die Röscher GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vetragspartners, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist die Röscher GmbH zur Rücknahme
des Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner
zu Herausgabe verpflichtet.
§ 7
Haftung für Mängel
1. Liegt ein von der Röscher GmbH zu vertretener Mangel
der Leistung vor, so ist die Röscher GmbH nach ihrer Wahl
zur Beseitigung des Mangles oder Ersatzlieferung berechtigt.
Dazu hat der Vertragspartner der Röscher GmbH die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die Röscher GmbH
von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
hoher Schäden, wobei die Röscher GmbH sofort zu verständigen
ist, oder wenn die Röscher GmbH mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von
der Röscher GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2. Die Röscher GmbH trägt die durch die Ausbesserung
bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit
sich die Beanstandung des Vertragspartners als berechtigt herausstellt.
3. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand
selbst entstanden sind, einschließlich Ansprüche
auf entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden
des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Röscher GmbH und in den Fällen,
in denen das Produkthaftgesetz anwendbar ist oder beim Fehlen
von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern.
§ 8
Haftungsdauer
Ansprüche des Vertragspartners gegen die Röscher GmbH,
gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von
6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten
nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung der Röscher
GmbH.
§ 9
Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, ist der Betriebssitz von der Röscher
GmbH in Berlin bzw. Hildesheim für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem solchen Fall
verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung
vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel
möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt. Entsprechendes
gilt im Falle einer Lücke im Vertrag.